MTG Newsletter 4/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,
 

heute übermitteln wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat März 2022.

Wenn Sie zu Beginn der CORONA-Pandemie den CORONA-Sofortbonus beantragt haben, könnten Sie demnächst Post erhalten. Die Regierung von Mittelfranken startet als Erste mit stichprobenartigen Überprüfungen und die anderen Regierungsbezirke werden unmittelbar folgen.

Ab 2023 soll nahezu weltweit eine einheitliche globale Mindeststeuer von 15% für Großunternehmen gelten.

Weitere interessante Tipps:

  • Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022
  • Neues zu Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgabenabzug
  • Gewinne bei gespaltener Gewinnverwendung
  • Kinderbetreuungskosten und steuerfreie AG-Zuschuss
  • Augen auf und Vorsicht bei der Spekulationsfrist von Immobilien

Diese und weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Ausgabe für März 2022.

Neues Jahr, neue Termine, neue Fakten, neue Daten:

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Sondernewsletter Grundsteuerreform G1/2022

Grundsteuerreform 2022/2025 – Alle Grundstückseigentümer sind davon betroffen

Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren! 

Mit als letztes Bundesland hat Bayern am 10. Dezember 2021 sein neues Grundsteuergesetz verabschiedet.

Bayern machte – wie viele andere Bundesländer auch – von einer neu im Grundgesetz verankerten Öffnungsklausel Gebrauch, um von dem erarbeiteten „Bundesmodell“ eine abweichende eigene Wertermittlung für alle Grundstücke (egal ob privat, betrieblich oder öffentlich genutzt) im Freistaat Bayern zu regeln. Die einzelnen länderspezifischen Modelle unterscheiden sich wiederum voneinander, so dass förmlich ein bewertungsrechtlicher „Flickenteppich“ in Deutschland entstanden ist. Dies betrifft vor allem Grundstückseigentümer (Privatpersonen und Firmen) mit Grundstücken in unterschiedlichen Bundesländern. Für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz kommt überwiegend – in Bayern mit leichten Änderungen – das Bundesmodell zur Anwendung.

Der sich durch die Bewertung ergebende Wert für den Grundbesitz ist eine Grundlage für die ab dem Jahr 2025 auf Basis der Reform an die Kommune zu zahlende Grundsteuer.

Jedes Grundstück und jeder land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in Deutschland, damit insgesamt rund 36 Mio. Grundstücke,  sind von der Reform betroffen. Eine gewaltige administrative Herausforderung für die Eigentümer (Privatpersonen, juristische Personen, Gesellschaften, Bruchteilsgemeinschaften, Stiftungen, öffentliche Hand) und die Behörden ist zu bewältigen.

 

Warum erfolgt überhaupt eine neue Bewertung der Grundstücke für Grundsteuerzwecke?

Die bisherige bis 2024 noch andauernde Berechnung der Grundsteuer basiert auf den bekannten Einheitswerten, denen die Wertverhältnisse von 1964 (in den alten Bundesländern) bzw. von 1935 (in den neuen Bundesländern) zugrunde liegen. Im Jahr 2018 wurde dies vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt. Eine Neuregelung war durch den Gesetzgeber anzugehen, was durch entsprechende Gesetzgebung nunmehr abgeschlossen ist.

Wie und durch wen erfolgt die Festlegung der neuen Werte?

Für die Bewertung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sind von den Grundstückseigentümern im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 alle für die Bewertung maßgeblichen Daten und Erklärungen auf elektronischem Wege, für jedes einzelne Grundstück und für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, beim dafür zuständigen Finanzamt einzureichen. Dort werden die Erklärungen und Angaben bearbeitet und der neue Grundsteuerwert festgestellt. Fristverlängerungen für die Abgabe sind derzeit nicht in Aussicht gestellt!

Wie unterstützt Sie die MTG dabei ….?

  • Unser Service Team „Grundsteuer“ steht Ihnen für alle Fragen zur Grundsteuerreform zur Verfügung. Hierfür ist eine direkte Kontaktaufnahme über grundsteuerreform@mtg-group.de oder über 09441 2970-999 möglich.
  • Gemeinsam mit unseren Softwareanbietern erarbeiten wir derzeit die IT-Lösungen um eine fristgerechte elektronische Einreichung der notwendigen Erklärungen zum Grundbesitz unserer Mandanten zu gewährleisten und auf die aktuell sich immer wieder ändernden Anforderungen der Finanzverwaltung zu reagieren. 
  • Wenn Sie bereits Mandant unserer Kanzlei sind, kommen wir aktiv auf Sie zu, um rechtzeitig mit Ihnen gemeinsam mit der Erhebung und Aufbereitung der für die Erklärungen notwendigen Daten zu beginnen.  

 

… und welche Vorteile haben Sie dadurch?

  • Mit Einreichung richtiger und vollständiger Erklärungen bei den Finanzämter können spätere zeitaufwendige Rückfragen, notwendig werdende Änderungs- und Einspruchsverfahren oder sogar zu hohe Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 vermieden werden.
  • Ergehende Bescheide können mit unseren Daten abgeglichen und damit zuverlässig geprüft werden.
  • Wir können feststellen, inwieweit Grundstücke zu einer sog. wirtschaftlichen Einheit für Bewertungszwecke zusammengefasst werden müssen.
  • Alle Sonderbewertungsfälle – wie z.B. Erbbaurechtsverhältnisse, Gebäude auf fremden Grund und Boden, usw. – können durch uns abgedeckt werden.
  • Haben Sie Grundbesitz außerhalb Bayern, können wir auch die dort vorhandenen Ländermodelle beachten und entsprechend in Erklärungen abbilden und bei den dortigen Finanzbehörden einreichen.
  • Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gilt abhängig von den einzelnen Nutzungen ein aufwendiges Ertragswertverfahren mit vielen Besonderheiten, die wir kennen und berücksichtigen.
  • Wir können prüfen und festhalten, ob sich Anhaltspunkte für einen Erlass der Grundsteuer (z.B. bei wesentlicher Ertragsminderung oder bei sonstigen Umständen) ergeben oder sogar ein Grundsteuerbefreiungstatbestand vorliegt.
  • Eine vollständige Datenbasis ist damit bei uns vorhanden, was bei allen künftigen Veränderungen in den Grundstücken – mit Auswirkungen auf die Grundsteuer – erhebliche Vorteile bietet.
  • Sie brauchen sich keine eigenen IT Lösungen anschaffen bzw. einrichten.

Bitte sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Serviceteam Grundsteuer der MTG Wirtschaftskanzlei

 

Ihre direkten Ansprechpartner:

Anna Weiss

Anna Weiss

Steuerberaterin

Serviceteam Grundsteuer

grundsteuerreform@mtg-group.de

Martina Baumann

Martina Baumann

Serviceteam Grundsteuer

grundsteuerreform@mtg-group.de

Öffnungszeiten Fasching 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Kanzlei-Öffnungszeiten im CORONA-Fasching 2022 werden wie folgt sein:

  • Rosenmontag, 28. Februar 2022:   8.00 Uhr – 15.00 Uhr
  • Faschingsdienstag, 1. März 2022:  geschlossen

Ab Mittwoch, 2. März 2022, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

MTG NEWSLETTER 3/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

heute dürfen wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Februar 2022 zustellen.

Wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie zu Beginn der CORONA-Pandemie den CORONA-Sofortbonus beantragt und ausbezahlt bekommen haben. Denn dann werden Sie die nächsten Tage Post von der auszahlenden Behörde erhalten.

Bitte beachten Sie auch, dass mit der Überbrückungshilfe IV die Barzahlung von förderfähigen Fixkosten schädlich sein wird.

Ebenso merken sich die Grundstücksbesitzer unter Ihnen bitte die Abgabe von Feststellungserklärungen vor. Aufgrund der Grundsteuerreform ab 2025 werden diese Realität und sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 elektronisch abzugeben.

Es bleibt also spannend und auf folgende Punkte möchten wir zudem ihre Aufmerksamkeit lenken:

  • Besonderheiten bei Risikolebensversicherungen
  • Vereinfachte Herabsetzung der Gewerbesteuer-VZ noch bis Ende Juni 2022 möglich
  • Corona und Umsatzsteuer – Billigkeitsmaßnahmen gelten noch bis Ende Dezember 2022
  • Umsatzsteuerliche Rechnung und Leistungsbeschreibung
  • Bareinnahmen und offene Ladenkassen
  • Neues zur verdeckten Gewinnausschüttung
  • Langzeitvergütungsmodelle

Dies und weitere Ausführungen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

 

deckblatt 3_2022