Wichtige Info zur CORNONA-SOFORTHILFE

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

Wir möchten Sie auf folgende Information vom Bayerischen Staatsministerium hinweisen:

Das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat uns gebeten auf ihre aktualisierte Homepage zu verweisen.

Dort wird darauf hingewiesen, dass alle Empfängerinnen und Empfänger der CORONA-SOFORTHILFE, von denen im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, mit Schreiben vom 9. September 2024 letztmalig aufgefordert wurden, die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen.

Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es auch möglich sein, dass Sie mit Schreiben vom 9. September 2024 erstmalig kontaktiert und erstmalig aufgefordert wurden.

Diese Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall notwendig – auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist!

Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge!

Hier gehts zur Homepage des Bayerischen Staatsministeriums.

Sondernewsletter Energiewirtschaft E2/2024

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

In unserem letzten Newsletter Energiewirtschaft Mitte Februar hatten wir über die nun anstehende „Saison“ im Bereich der energiewirtschaftlichen Testierungen berichtet und auch dazu, dass bei den Testierungen und Meldepflichten im Bereich des Strompreisbremsengesetzes erhebliche Unklarheiten bzgl. der Fristen bestanden, die hier von einzelnen Akteuren einzuhalten waren. Dass diese Unklarheiten „berechtigterweise“ bestanden zeigt sich nun vor allem darin, dass sich das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veranlasst gesehen hat, seine eigene Rechtsauffassung zum eigenen Gesetz zu verkünden und „vereinzelte Unklarheiten und Widersprüche im Wortlaut des Gesetzes“ aufzulösen.

Unabhängig davon, dass sauber formulierte Gesetze diesen Prozess schon im Vornherein vermieden hätten, dürften die getroffenen Auslegungen nun zumindest für etwas zeitliche Entspannung bei den betroffenen Akteuren führen.

Mehr dazu in unserem beigefügten Newsletter!

Mandanteninformation Energiewirtschaft E1/2024

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

Um die im Zuge des Ukraine-Konflikts zeitweise dramatisch gestiegenen Energiekosten abzufedern hat der Staat unterschiedliche Maßnahmen ergriffen um private wie auch gewerbliche und industrielle Verbraucher zu entlasten. Neben der Energiepreispauschale aus Herbst 2022 waren die wesentlichen Mechanismen die Sofortmaßnahme im Dezember 2022 mit dem Erlass des Dezemberabschlags für Gas- und Wärmekunden, die Strom- und Gas-/Fernwärmepreisbremsen oder die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen. Für stromkostenintensive Unternehmen standen weitere Entlastungsprogramme zur Verfügung, die aber nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden konnten. 

Parallel zu den Erholungen der Marktpreise laufen nun zum einen die flächendeckenden Kompensationsmaßnahmen aus (Wegfall der Preisbremsen, Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz) zum anderen fordert der Gesetzgeber – in schon fast gewohnter Manier – die in die Abwicklung dieser Mechanismen eingebundenen Marktakteure und ihre Wirtschaftsprüfer dazu auf, über die Ihnen aufgegebenen Aktivitäten Rechnung zu legen und diese prüfen zu lassen. Leider erschweren enge Fristsetzungen und ein noch nicht ausgegorener Regelungsrahmen diese Pflichtaufgaben ohnehin schon unter hoher Arbeitsbelastung stehende Akteure und Branchen. 

Unser heutiger Newsletter widmet sich im ersten Teil einem wesentlichen Block dieser Prüfungen, bevor wir über wesentliche Änderungen informieren wie die anstehende Rückkehr zum 19 %-igen Steuersatz bei Gas- und Wärmelieferungen, die Auswirkungen der Haushaltssperre auf energierechtliche Förderprogramme des BAFA sowie wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht. Freiflächenphotovoltaikanlagen stellen einen wesentlichen Pfeiler dar, auf dem die nächsten Schritte der Energiewende stehen sollen. Projektgesellschaften sind intensiv auf der Suche nach geeigneten Flächen, finden diese oftmals in den Händen landwirtschaftlicher Betriebe. Welche Fallstricke bei der Verpachtung dieser Flächen bestehen, aber auch welche Auswege es gibt, dazu nimmt der dritte Teil unseres Newsletters ausführlich Stellung.  Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und freuen uns über Feedback !

 

Mandanteninformation Energiewirtschaft E4/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

nach wie vor beherrschen neben den globalen Krisen die Themen Energiesicherheit und Energieversorgung an vorderster Stelle die Tagesordnung der Weltpolitik. Massiv steigende Energiepreise drohen die Energieversorgung insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufenden Energiewende zu einem finanziellen Stresstest für Unternehmen und Letztverbraucher zu machen.

Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat die Bundesregierung angekündigt, schnellstmöglich eine spürbare Entlastung der Strom und Gas beziehenden Unternehmen sowie aller Letztverbraucher über sogenannte Strom- und Gaspreisbremsen zu ermöglichen. Auch die bayerische Staatsregierung will mit einem sogenannten Härtefallfonds auf die steigenden Energiekosten reagieren und ergänzende Entlastungen gewähren. Zusätzlich zu den neuen Förderprogrammen ist der Gesetzgeber auch im Steuerrecht aktiv und schafft neue Entlastungen durch die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Gas und Fernwärme, dem geplanten Nullsteuersatz auf die Lieferung von PV-Anlagen und Batteriespeichern sowie die geplante Änderung im EStG zur Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp.

Gerade vor dem Hintergrund der Energiekrise gewinnt der Ausbau und die Förderung der erneuerbaren Energien durch eine erneute Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bis Anfang 2023 sowie die Förderung von Eigenversorgung und dezentralen Energiekonzepten durch das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2023 an Bedeutung. 

Im Hinblick auf Klimaneutralität startete im September die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Diese fördert den Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien wie auch die Dekarbonisierung von bestehenden Netzen. 

Mit unserem anliegenden Newsletter möchten wir Sie näher zu den aktuellen Themen neue Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), aktueller Stand zur Gas- und Strompreisbremse des Bundes, Härtefallfonds der bayerischen Staatsregierung zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten, Förderung Elektromobilität – wichtige Änderungen beim Umweltbonus ab 2023, die anstehenden Gesetzesnovellierungen des EEG 2023 und KWKG 2023, sowie interessante steuerliche Entlastungen im Energiebereich informieren.

Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/ energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

Mandanteninformation Energiewirtschaft E3/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

selten war das Thema Energiekosten und Entlastungsmöglichkeiten so präsent in den Medien, wie es aktuell der Fall ist. Infolge des Ukraine-Kriegs und des enormen Anstiegs der Energiekosten, hat sich in der Energiewirtschaft vieles verändert und der Faktor Energiekosten hat an Gewichtung deutlich gewonnen. Infolgedessen wurden zahlreiche Entlastungspakete in unterschiedlichen Stufen seitens der Regierung auf den Weg gebracht, von denen erste (wie z.B. der sog. „Tankrabatt“ oder das 9-Euro-Ticket) bereits schon wieder ausgelaufen sind. Am vergangenen Wochenende hat sich die Koalition auf weitere Entlastungsmaßnahmen verständigt und bestehende Maßnahmen verlängert.

Neben den Entlastungen für die privaten Haushalte wurden auch Entlastungen für Unternehmen auf den Weg gebracht, von denen wir Ihnen mit heutigem Newsletter mit dem Energiekostendämpfungsprogramm ein zentrales Programm für energieintensive Unternehmen vorstellen möchten, für das aktuell noch bis Ende September eine Antragstellung möglich ist. Nach den neuesten Ergebnissen des vergangenen Wochenendes soll dieses Programm bis Dezember 2022 verlängert werden und der Kreis antragsberechtigter Branchen erweitert werden.

Neben Entlastungsmöglichkeiten wurde mit der neuen Gasumlage jedoch auch eine zusätzliche Belastung für Verbraucher von Gas geschaffen, die ab Oktober zum Tragen kommen wird. Auch hierzu, sowie mit der damit in Verbindung stehenden Umsatzsteuersatzsenkung von 19% auf 7% bringen wir Sie mit dem heutigen Newsletter auf den aktuellen Stand der Dinge.

Nicht zuletzt sollten in der aktuellen Zeit die angebotenen Förderprogramme für Umrüstungen und Investitionen in Zusammenhang mit der Energiewende nicht außer Acht gelassen werden, weshalb wir Sie zudem in unserem Newsletter über den zweiten Förderaufruf zur Förderung öffentlicher E-Ladesäulen in Bayern informieren möchten.

Gerade energieintensive Unternehmen sind dazu aufgerufen, die aktuellen Fördermöglichkeiten zu prüfen und zu nutzen, sowie die rasanten Entwicklungen im Auge zu behalten. Neben den neuen und befristeten Entlastungspaketen sollten hierbei auch die bereits schon länger bestehenden Entlastungsmöglichkeiten bei Umlagen und Steuern im Energiebereich (z.B. Befreiung von der Konzessionsabgabe, Umlagenreduzierungen und Strom- und Energiesteuererstattungen) nicht vernachlässigt werden und vollständig ausgeschöpft werden. Auch hierzu wurde am vergangenen Wochenende im Koalitionsausschuss z.B. eine Verlängerung des Spitzenausgleichs in der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr beschlossen.

Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

Sondernewsletter Energiewirtschaft E2/2022

 MTG Sondernewsletter zur Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute näher über die Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 auf null durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage („EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“) informieren.

Mit dem Ziel einer spürbaren finanziellen Entlastung von Stromverbrauchern hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes am 28. April 2022 die EEG-Umlage abgeschafft.

Zukünftig ist vorgesehen die Regelungen zur EEG-Umlage vollständig in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) zu überführen und die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu finanzieren. Mit dem EEG-Umlage-Entlastungsgesetz soll nun aber die EEG-Umlage kurzfristig bereits ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben werden.

Diese kurzfristige unterjährige Veränderung stellt vor allem alle stromliefernden Unternehmen aber auch alle EEG-Umlageschuldner vor zahlreiche Umsetzungsfragen. Der BDEW hat eine Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“ veröffentlicht (abrufbar unter Öffentliche BDEW Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz | BDEW). Nachfolgend haben wir die Kernaussagen der Anwendungshilfe für Sie zusammengefasst und ergänzt:

1. Auswirkungen auf Stromlieferverhältnisse

Um sicherzustellen, dass diese unterjährige Entlastung die Letztverbraucher auch erreicht, sieht das EEG-Umlage-Entlastungsgesetz einige Folgeänderungen im EnWG vor, die sich unmittelbar auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Energieversorger und Stromverbraucher auswirken. So sind Lieferanten ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet die Absenkung der EEG-Umlage vollumfänglich an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Pflicht gilt nicht für Neukundenverträge ab dem 1. Juli 2022; hier geht man davon aus, dass die Absenkung der EEG-Umlage bereits bekannt war und bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung gefunden hat. Zugleich besteht das Verbot einer zeitgleichen anderweitigen Preisänderung zum 1. Juli 2022. Dies soll eine transparente und direkt Entlastung von Letztverbrauchern sicherstellen.

Die Regelungen des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes differenzieren zwischen verschiedenen Vertragsarten und den darin enthaltenen unterschiedlichen Preisanpassungsmöglichkeiten:

Grundversorgungsverträge (§ 118 Abs. 37 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich
▪ keine öffentliche Bekanntgabe nach StromGVV erforderlich
▪ aber: Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers notwendig

Sonderkundenverträge mit Preisanpassungsklauseln (§ 118 Abs. 38 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
▪ kein fristgebundenes Preisanpassungsschreiben erforderlich

Sonderkundenverträge ohne einseitiges Preisanpassungsrecht (§ 118 Abs. 39 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022 nur für Verträge, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden
▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich

Um eine möglichst einfache Abwicklung zu gewährleisten kann die Absenkung der EEG-Umlage als Durchlaufposten an die Letztverbraucher weitergegeben werden, ohne dass es eines gesonderten Kundenanschreibens bedarf. Diese Preisänderung löst auch kein Sonderkündigungsrecht seitens des Kunden aus. Eine textliche Ausweisung des ersparten Betrages im Rahmen der nächsten Stromabrechnung in Euro wird vom BDEW empfohlen. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG-Umlage-Entlastungsgesetz insbesondere in den Fällen relevant in denen bei gleichbleibenden monatlichen Abschlagszahlungen die Ersparnis aus dem Wegfall der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 aus der nächsten Rechnung ersichtlich werden muss.

Um den personellen und wirtschaftlichen Aufwand in Grenzen zu halten, werden wohl die Mehrzahl der Stromversorger keine automatische Anpassung der unterjährigen monatlichen Abschläge vornehmen, sondern die Absenkung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung darstellen.

Eine gesonderte Zwischenabrechnung zum 1. Juli 2022 ist nicht erforderlich, sondern eine zeitanteilige Abrechnung ist in diesem Fall möglich. Die zeitanteilige Abgrenzung der Verbrauchsmengen kann im Wege der Verbrauchsschätzung erfolgen, sofern keine Zählerstände zum Stichtag der Preissenkung vorliegen. So kann eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung nach den maßgeblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen erfolgen, sofern zum Stichtag kein konkreter Messwert vorliegt bzw. vom Kunden kein Zählerstand mitgeteilt wurde. In der Praxis bieten einige Stromlieferanten ihren Kunden die Möglichkeit freiwillig Zählerstände zum Stichtag abzulesen und die Werte zu übermitteln.

2. Auswirkungen auf die EEG-Umlageerhebung

Die bislang geltenden Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage (§§ 60 ff EEG 2021) werden durch die gesetzliche Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 nicht rückwirkend angetastet. Somit sind EEG-Umlageverpflichtete für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 vollumfänglich verpflichtet EEG-Umlage an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
Erst ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlagepflicht ersatzlos. Vor diesem Hintergrund ist eine Abgrenzung der umlagepflichtigen und der nicht-mehr-umlagepflichtigen Strommengen zum Stichtag 1. Juli 2022 erforderlich. Werden RLM-Messungen oder intelligente Messsysteme verwendet, liegen die erforderlichen Messdaten stichtagsscharf vor. Bei der Erfassung von Messdaten durch konventionelle Messeinrichtungen gibt es die Möglichkeit den EEG-Umlageschuldner zu einer Selbstablesung aufzufordern oder eine rechnerische Abgrenzung nach dem EnWG vorzunehmen. Alternativ im Falle des Fehlens von Messdaten kann der Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber auch eine Schätzung vornehmen. In diesem Fall empfiehlt der BDEW auf die in § 12 Abs. 2 StromGVV geregelte zeitanteilige Aufteilung im Fall von Entgeltänderungen zurückzugreifen.

Soweit Zähler und Messeinrichtungen nur für die Erfassung EEG-umlagepflichtiger Strommengen notwendig sind werden Sie ab 1. Juli 2022 überflüssig. Es sollte jedoch vor einem Ausbau von Zähler und Messeinrichtungen genau geprüft werden, ob diese nicht aus anderen z.B. EEG- oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich bleiben.

Die EEG-Umlagepflichtigen Strommengen müssen ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erfasst oder gemeldet werden. Auch die Pflicht zur Mitteilung für die sogenannten Basisangaben nach den §§ 74 Abs. 1 und § 74a Abs. 1 EEG 2021 entfällt. Allerdings bezieht sich der Wegfall der Meldeverpflichtungen ausdrücklich nur auf den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022. Etwaige Meldeverstöße die zeitlich vor diesem Zeitraum begangen wurden lösen nach wie vor die entsprechenden gesetzlichen Sanktionen aus.

Gerne unterstützen wir Sie bei Detailfragen oder der Umsetzung der EEG-Umlageentlastung zum 1. Juli 2022.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.

 

Mandanteninformation Energiewirtschaft E1/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

die aktuellen globalen Krisen bringen das Thema Energiesicherheit und Energieversorgung auf die Tagesordnung der Weltpolitik. Massiv steigende Energiepreise drohen die Energieversorgung insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufenden Energiewende zu einem finanziellen Stresstest für Unternehmen und Letztverbraucher zu machen.
 
Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat die neue rot-grüne Bundesregierung angekündigt bis Anfang 2023 die EEG-Umlage abschaffen zu wollen. Um eine schnellstmögliche spürbare Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen sowie aller Letztverbraucher zu erreichen, soll nun die Abschaffung der EEG-Umlage sogar vorgezogen bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Die Abschaffung der EEG-Umlage bringt vor allem für stromkostenintensive Unternehmen im Hinblick auf eine Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung erhebliche Änderungen mit sich. Aber auch für Eigenversorgungs- oder Drittbelieferungsfälle ergibt sich in Folge weitgreifender Anpassungsbedarf.
 
Die Bundesregierung plant den Ausbau und die Förderung der Erneuerbaren Energien durch eine erneute Novellierung des Erneuerbare- Energien- Gesetzes bis Anfang 2023 weiter zu stärken und zu beschleunigen, um unabhängig von fossilen Energieträgern zu werden. Ein Schlüsselrolle soll dabei insbesondere grüner Wasserstoff als Speichermedium erhalten, um eine größere Flexibilität und Verfügbarkeit von erneuerbar erzeugter Energie zu erreichen. Wesentlich für den Erfolg der Energiewende hin zur Klimaneutralität bis 2045 ist nicht zuletzt auch die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien Anlagen vor Ort. Zur Akzeptanzsteigerung soll beispielsweise die kommunale Beteiligungsmöglichkeit an Windkraft- und Photovoltaikprojekten fortgesetzt und ausgeweitet werden.  
 
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfordert ebenso wie die Förderung von elektrifizierten Antriebs- und Mobilitätslösungen im Verkehrssektor einen zukunftssicheren Ausbau der Stromnetze. Gerade im Hinblick auf den zwischenzeitlich hohen Anteil von erneuerbaren Energien ist es für die Transportnetze eine Herausforderung, den aus volatilen Erzeugungsanlagen erzeugten Strom zu verteilen und trotz Wetterabhängigkeit Schwankungen oder Engpässe in der Versorgung zu vermeiden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber bereits 2021 ein neues Regelungskonstrukt das sog. „Redispatch 2.0“ auf den Weg gebracht, das sowohl Anlagenbetreiber als auch Netzbetreiber bei Regelungs- und Steuerungsprozessen enger in die Pflicht nimmt.
 
Mit unserem anliegenden Newsletter möchten wir Sie näher zu den aktuellen Themen Abschaffung der EEG-Umlage, Entwicklungen für stromkostenintensive Unternehmen und Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung im Jahr 2022, die Möglichkeit der kommunalen Beteiligung an Photovoltaikprojekten, geplante Änderungen im EGG, Aktuelles zum Thema Wasserstoff sowie umzusetzende Maßnahmen im Rahmen des „Redispatch 2.0“ informieren.

Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

Bleiben Sie gesund!

MTG Sondernewsletter Energiewirtschaft

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute über die Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge informieren. Seit mehreren Jahren steigt die Zahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge stetig an. Der Ausbau der benötigten Ladeinfrastruktur kann derzeit allerdings nicht mit dem Markthochlauf der Elektromobilität Schritt halten und offenbart eine deutliche Diskrepanz zwischen dem E-Fahrzeugbestand und der vorhandenen Ladeinfrastruktur. Aus diesem Grund wurden von Bund und Ländern attraktive Förderprogramme ins Leben gerufen, um den Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu realisieren und insbesondere für Kommunen und mittelständische Unternehmen, aber auch natürliche Personen zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen. So werden beispielsweise durch die Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI ein Investitionsvolumen von rund 551 Millionen Euro und für die Förderung von privaten Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden rund 800 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Einzelne Förderprogramme können allerdings nur noch mit Antragstellung bis zum Jahresende genutzt werden.

Aus diesem Grund möchten wir Sie heute kurz vor Jahresschluss noch einmal über einige interessante Fördermöglichkeiten informieren:

Mit dem Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladesäulen – Ladeinfrastruktur vor Ort“ fördert die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) noch bis 31. Dezember 2021 den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladesäulen für natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Gebietskörperschaften mit einer Förderquote von bis zu 80 % der Ausgaben.

Mit einem weiteren Förderprogramm „Öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ fördert die BAV die Neuerrichtung und Modernisierung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für alle natürlichen und juristischen Personen mit einer Förderquote von bis zu 60 % der Ausgaben bei Antragsstellung bis 18. Januar 2022 (Neuerrichtung) bzw. 27. Januar 2022 (Modernisierung).

Seit 1. November 2021 bietet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ für natürliche und juristische Personen eine Förderung von Ausgaben für die Anschaffung und Neuerrichtung von öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit einer Förderquote von bis zu 40% der Ausgaben an. Auch hier muss eine Antragstellung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Seit 23. November 2021 fördert die KfW neue Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Kommunen (KfW 439) und Unternehmen (KfW 441) mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt. Die Förderhöchstsumme je Standort beträgt 45.000 Euro.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Er kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder aus Eigenerzeugung (z.B. PV-Anlagen) vor Ort bezogen werden. Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens bei der KfW beantragen. Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt 12 Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl und Beantragung des für Sie passenden Förderprogramms sowie bei rechtlichen Fragestellungen bei der Planung und Realisierung Ihres Vorhabens.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.

Den kompletten Sondernewsletter können Sie hier lesen.

 

Mandanteninformation Energiewirtschaft E2/2021

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

angestoßen von den ambitionierten internationalen und europäischen Klimaschutzzielen, konkretisiert durch das 2021 beschlossene Klimaschutzgesetz ist die Energiewende in vollem Gange und bringt sehr viele rechtliche Veränderungen mit sich. Noch nie gab es so viel Potential die eigene Energieversorgung und damit den Markt mitzugestalten. Andererseits war es aber auch noch nie so schwierig einen klaren und aktuellen Überblick über die relevanten Neuerungen zu behalten.

 Mit Spannung geht derzeit der Blick nach Berlin zu den laufenden Koalitionsverhandlungen, deren Ausgang die weiteren politischen Schritte hin zur Klimaneutralität bestimmen wird. Auf die neue Bundesregierung und uns alle kommen große Herausforderungen auf dem Weg zur Dekarbonisierung der Energieversorgung, zur smarten Kopplung der verschiedenen Energiesektoren und hin zu einer ausschließlich auf Erneuerbaren Energien basierenden Strom- und Wärmeversorgung zu. Das Klimaschutzgesetz wurde im August 2021 noch einmal nachgeschärft und schreibt nun eine vollständige Klimaneutralität bereits bis zum Jahr 2045 vor. Um dieses Ziel erreichen zu können muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien – anders als bislang, massiv voranschreiten.

Es gilt daher mit den stetigen Änderungen Schritt zu halten, um auch weiterhin wettbewerbsfähig am Markt bestehen zu können. Daher möchten wir Sie regelmäßig mit dem anliegenden Newsletter über relevante Neuigkeiten im Bereich Energiewirtschaft, aktuell zum Thema Drittmengenabgrenzung und EEG-Umlage, Fördermöglichkeiten für Solaranlagen auf Parkflächen und neue rechtliche Vorgaben bei der Lieferung von Wärme sowie bei der Errichtung von Ladesäulen informieren.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.

MandantenInformation Energiewirtschaft E1/2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei,

Energiewende und Digitalisierung sind die beiden Megatrends, die unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft in den letzten Jahren stets beeinflusst und begleitet haben, im Jahr 2020 aber ebenfalls in den Schatten der alles beherrschenden Pandemie geraten sind. Während das Schwungrad der Digitalisierung dabei aber vor allem durch die erzwungenen Kontaktbeschränkungen nochmals einen kräftigen Schub bekommen hat, war das Jahr 2020 in der Energiewirtschaft vor allem davon gekennzeichnet, dass sich die (lang geplante) Novellierung zentraler Gesetze zwar länger als gedacht hingezogen hat, dann aber doch noch erfolgreich ins Ziel gelaufen ist. Neben dem im August veröffentlichten KWKG 2020, dem zum 1. November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz, steht somit auch ein neues EEG 2021 auf dem energiewirtschaftlichen Speiseplan. Bedingt durch die langlaufenden Gesetzgebungsprozesse haben sich dabei jedoch auch einige Umsetzungstermine verändert.

Wir informieren Sie in unserem Energienewsletter E1/2021 über die Verlängerung der Umsetzungsfrist für „Messkonzepte“ und sortieren die neuen Förderregularien für Wärmenetze. Der steuerliche Querverbund – in vielen Fällen implementiert zwischen einem defizitären Badbetrieb und der Energieversorgungssparte einer Kommune – ist ein Dauerbrenner unserer kommunalen Mandantschaft, jedoch aktuell auch zwischen dem BFH und dem Europäischen Gerichtshof, wie wir ebenfalls darstellen wollen.

Das Jahr 2021 könnte energiewirtschaftlich spannend werden. Sollte die Corona-Pandemie über den Sommer hinweg – zumindest weitestgehend – überwunden werden können, dürften Klimaschutz und Energiepolitik zu zentralen Themen des Wahlkampfes werden. Die Fridays-for-Future-Bewegung könnte neuen Schwung bekommen und der von der EU-Kommission am 11. Dezember 2019 angekündigte „Green Deal“ eine weitere Dynamik entfachen. Das Wirtschaftsministerium  denkt über einen mittelfristigen Wegfall der EEG-Umlage nach, der Kohleausstieg ist beschlossen, die energiewirtschaftliche Infrastruktur in Deutschland aber noch nicht darauf ausgelegt. Genug Potential für spannende Entwicklungen und viele weitere Gesetzesänderungen.

Hier können Sie den kompletten Newsletter nachlesen.