MTG Newsletter 8/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10. Juni 2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.

Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

  • Fristverlängerungen für Abgabe der Einkommensteuererklärungen
  • Entlastungspakete zur Abmilderung der rasant gestiegenen Energiepreise
  • Energiepreispauschale auf der Zielgeraden
  • Einnahmenüberschussrechnung und 10-Tages-Regel
  • Einheitswertminderung wegen Abgasen?

und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.  

    MTG Newsletter 6/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    auch wenn das Bundeskabinett im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes für 2022 groß angekündigt und beschlossen hat, für ein Gesetz hierzu war bisher die Zeit zu kurz, dieses soll aber noch im Frühsommer kommen. Vollkommen unklar und ungeklärt ist die Umsetzung der Energiepauschale, auch hier werden wir alle noch abwarten müssen.

    Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

    • Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022
    • Homeoffice-Pauschale auch für 2022
    • Vollverzinsung soll von 6% auf 1,8% sinken
    • Tarifermäßigung für mehrjährige Überstundenvergütungen möglich
    • Steuerfreiheit bei Verkauf eines selbstbewohnten Gartenhauses möglich

      Diese und weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Ausgabe für Mai 2022. 

       

      Hier finden Sie den aktuellen Newsletter mit weiteren interessanten Themen.

      MTG Newsletter 5/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      heute übermitteln wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat April 2022 mit diesen interessanten Tipps:

      • Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter
      • Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren
      • Privatnutzung von E-Autos / E-Bikes
      • Transparenzregister – Frist für GmbH läuft zum 30. Juni 2022 aus
      • Kein Steuerbonus für Erschließungsleistungen

      Diese und weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Ausgabe für April 2022. 

      Hier finden Sie den aktuellen Newsletter mit weiteren interessanten Themen.

      MTG Newsletter 4/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,
       

      heute übermitteln wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat März 2022.

      Wenn Sie zu Beginn der CORONA-Pandemie den CORONA-Sofortbonus beantragt haben, könnten Sie demnächst Post erhalten. Die Regierung von Mittelfranken startet als Erste mit stichprobenartigen Überprüfungen und die anderen Regierungsbezirke werden unmittelbar folgen.

      Ab 2023 soll nahezu weltweit eine einheitliche globale Mindeststeuer von 15% für Großunternehmen gelten.

      Weitere interessante Tipps:

      • Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022
      • Neues zu Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgabenabzug
      • Gewinne bei gespaltener Gewinnverwendung
      • Kinderbetreuungskosten und steuerfreie AG-Zuschuss
      • Augen auf und Vorsicht bei der Spekulationsfrist von Immobilien

      Diese und weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Ausgabe für März 2022.

      Neues Jahr, neue Termine, neue Fakten, neue Daten:

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      MTG NEWSLETTER 3/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      heute dürfen wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Februar 2022 zustellen.

      Wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie zu Beginn der CORONA-Pandemie den CORONA-Sofortbonus beantragt und ausbezahlt bekommen haben. Denn dann werden Sie die nächsten Tage Post von der auszahlenden Behörde erhalten.

      Bitte beachten Sie auch, dass mit der Überbrückungshilfe IV die Barzahlung von förderfähigen Fixkosten schädlich sein wird.

      Ebenso merken sich die Grundstücksbesitzer unter Ihnen bitte die Abgabe von Feststellungserklärungen vor. Aufgrund der Grundsteuerreform ab 2025 werden diese Realität und sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 elektronisch abzugeben.

      Es bleibt also spannend und auf folgende Punkte möchten wir zudem ihre Aufmerksamkeit lenken:

      • Besonderheiten bei Risikolebensversicherungen
      • Vereinfachte Herabsetzung der Gewerbesteuer-VZ noch bis Ende Juni 2022 möglich
      • Corona und Umsatzsteuer – Billigkeitsmaßnahmen gelten noch bis Ende Dezember 2022
      • Umsatzsteuerliche Rechnung und Leistungsbeschreibung
      • Bareinnahmen und offene Ladenkassen
      • Neues zur verdeckten Gewinnausschüttung
      • Langzeitvergütungsmodelle

      Dies und weitere Ausführungen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

       

      deckblatt 3_2022

      MTG Sondernewsletter 2/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      Zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen dieses Thema nochmals nachfolgend aufbereiten:

      1. Das Transparenzregister als Vollregister
      Die Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH führt bereits seit dem 1. Oktober 2017 das Transparenzregister (www.transparenzregister.de), in das die sog. wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen sind.
      Durch das am 1.  August 2021 in Kraft getretene Transparenz-Finanzinformationsgesetz wurden die Vorschriften zum Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) umfassend überarbeitet und an das EU-Recht angepasst. Hierdurch wurde das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister. Dadurch entfällt die bisherige Mitteilungsfiktion. Ferner wurde der Katalog der meldepflichtigen Tatbestände erweitert (so sind jetzt auch Share Deals, also Anteilsvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 3a GrEStG meldepflichtig).

      2. Der wirtschaftlich Berechtigte 
      Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG). Hierzu zählen natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person (AG, SE, GmbH, UG) oder eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) steht oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden. Ferner fällt darunter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, ist der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Institution zu melden.

      3. Was muss hier gemeldet werden?

      • Vor- und Nachname
      • Geburtsdatum 
      • Wohnort (egal ob Deutschland oder Ausland) 
      • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person 

      Die Mitteilungspflicht an das TR entfällt jetzt nicht mehr, wenn die Angaben bereits aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) entnommen werden können.

      4. Übergangsvorschriften und Ausnahmen 
      Für jur. Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Mitteilungspflicht an das Transparenzregister bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, bestehen folgende Übergangsfristen bezüglich der Meldepflicht an das Transparenzregister (§ 59 Abs. 8 GwG):

      • AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2022
      • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
      • in allen anderen Fällen (insbesondere auch eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

      Diese Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, oder in solchen Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird.
      Ausnahmen: Eingetragene Vereine (§ 21 BGB) sind von der Meldepflicht ausgenommen (§ 20a GwG), da hier automatisch die in das Vereinsregister einzutragenden Daten an das Transparenzregister weitergemeldet werden.
      Ferner sind von der Meldepflicht ausgenommen: Nicht eingetragene Vereine, GbR, stille Gesellschaften, grds. Erbengemeinschaften.

      5. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Meldepflichten 
      Verstöße gegen die Ermittlungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten der Gesellschaften sind als Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von € 100.000 (bei Vorsatz bis zu € 150.000) bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).
      Nach § 59 Abs. 9 GwG sind die Bußgeldvorschriften für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, bis in das Jahr 2023 ausgesetzt (siehe oben: 31. März. bzw. 30. Juni. bzw. 31. Dezember 2023).
      Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis zu 5 Mio. € oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.
      Ferner werden Unternehmen, die gegen die Meldepflichten verstoßen haben, auf der Homepage des BVA öffentlich genannt („Pranger“).

      6. Unsere Empfehlung 
      Im Hinblick auf die Verschärfung der Transparenzpflichten sollte geprüft werden, ob nach dem Wegfall der Mitteilungsfiktionen eine Meldung zum Transparenzregister kurzfristig nachgeholt werden muss. Außerdem sollte durch betriebsinterne Maßnahmen sichergestellt werden, dass bei künftigen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf den wirtschaftlich Berechtigten haben, kurzfristig eine aktualisierte Meldung an das Transparenzregister erfolgt. 

      Grundsätzlich empfehlen wir, nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist zu warten, sondern zeitnah tätig zu werden, da die Eintragung ins Transparenzregister im geschäftlichen Verkehr beispielsweise von Banken und Notaren immer mehr vorausgesetzt wird.

      Gerne unterstützen wir Sie in der Prüfung, wer wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, und bei der Eintragung ins Transparenzregister.

      Fragen zum Thema Transparenzregister können Sie an Frau Rechtsanwältin Lydia Danzer richten.

      Bitte sprechen Sie uns an! 

      MTG Newsletter 1/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      heute dürfen wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Januar 2022 übermitteln.

      Auch aus aktuellem Anlass möchten wir Sie besonders auf einen möglichen Überraschungsbesuch durch das Finanzamt im Wege einer unangekündigten Kassennachschau hinweisen.

      Darüber hinaus wollen wir Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Themen lenken:

      • Verzinsung von Steuerzahlungen
      • Handlungsbedarf bei Steuererklärungen im OSS-Verfahren
      • Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften
      • Aufbewahrung von Kleinbetragsrechnungen
      • Keine Blitzrenovierung für Erbschaftsteuerbefreiung nötig

      Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Hier können Sie den aktuellen Newsletter lesen.

      Bundesamt für Justiz: Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2020

      Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Anbetracht der fortdauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seiner Website eine mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgestimmte Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

      Danach werde das BfJ vor dem 7. März 2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung offenlegungspflichtiger Rechnungslegungsunterlagen für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beim Betreiber des Bundesanzeigers einleiten, obwohl die hierfür geltende Einreichungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet.

      MTG Newsletter 18/2021

      Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei,

      heute erhalten Sie unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Dezember 2021.

      Besonders hinweisen möchten wir auf ein beliebtes Streitthema bei Betriebsprüfungen, hier die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Ein grundlegendes BFH-Urteil bietet neue Argumentationshilfen an.

      Weitere interessante Aufführungen zu folgenden Themen:

      • CORONA-Kritik kann Gemeinnützigkeit gefährden
      • Aktienzuteilung durch Spin-Off
      • Schadenersatz eines KG-Gesellschafters ist steuerpflichtig
      • Widerruf des Verzichts auf USt-Befreiung
      • Steuerbonus und Musterbescheinigung für energetische Baumaßnahmen

      Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Hier finden Sie den aktuellen Newsletter.

      MTG Newsletter 17/2021

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!


      Besonders hinweisen möchten wir Sie auf ein BFH-Urteil vom 18. Mai 2021, das erst am 21. Oktober 2021 veröffentlicht wurde. Der BFH hat hier entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst durch Vergleich des vereinbarten Zinses mit einem Vergleichszins zu prüfen ist. Dieses brandaktuelle Urteil dürfte für nahezu jede Darlehensbeziehung zwischen verbundenen Unternehmen von Bedeutung sein.

      Weitere spannende Informationen finden Sie zu folgenden Themen:

      • Spenden und Sonderausgabenabzug trotz Zweckbindung
      • Stimmenpatt begründet keine Betriebsaufspaltung
      • Aktive Rechnungsabgrenzung auch für Kleinbeträge
      • Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen
      • Fußstapfentheorie bei rückwirkender Verschmelzung
      • Sonderabschreibungen auf Mietwohnungen

      Dies und weitere aufregende Ausführungen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Hier können Sie den aktuellen Newsletter lesen.

      17_2021 deckblatt

      MTG NEWSLETTER 16/2021

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen die Folgewirkungen der Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen von 6% aufzeigen.

      Weitere spannende Ausführungen finden Sie zu folgenden Themen:

      • Beamtenrechtliches Sterbegeld nicht steuerfrei
      • Steuerbonus für Hausnotruf
      • Steuerliche Absetzbarkeit von Behandlungskosten
      • Zumutbarkeit der Anschaffung einer Bilanzsoftware
      • Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

      Dies und weitere interessante Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Hier können Sie den aktuellen Newsletter lesen.