Mandanteninformation Kommunalberatung K3/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

mitten im Jahresendspurt und sehr kurz vor der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG kam – für (fast) alle sehr überraschend – die Ankündigung der geplanten nochmaligen Verlängerung des Übergangszeitraums auf den § 2b UStG. Das Bundesministerium der Finanzen hat die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist kurzfristig in das Jahressteuergesetz 2022 aufgenommen. Soll dies etwa ein „kleines vorzeitiges Weihnachtsgeschenk“ für die (gemäß Gesetzesbegründung) stark belasteten Kommunen sein? Auch wenn die Verlängerung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Laufe der Woche zuerst noch durch den Bundesrat abgesegnet werden muss, sollten alle Kommunen die Fortführung der Übergangsregelung nochmal genau prüfen.
Neben dieser großen Überraschung möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:
  • BMF-Schreiben (Entwurf) zum Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand
  • BFH-Rechtsprechung zu Zuschüssen und symbolischen Entgelten
  • Geplanter Nullsteuersatz für Lieferungen von Photovoltaikanlagen
  • Aktuelle Entwicklungen bezüglich des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben
  • Weisungs-(un-)abhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern einer kommunalen GmbH

Bei Fragen können Sie sich wie gewohnt jederzeit an uns wenden.

 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr.

Mandanteninformation Internationaler service 1/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

mit unserem neuen Newsletter Internationaler Service stellen wir zukünftig aktuelle Themen mit internationalem Bezug für Sie in den Fokus.

Durch die stetig fortschreitende Globalisierung und Vernetzung international agierender Unternehmen entstehen in verschiedensten Bereichen komplexe Fragestellungen, die unser Spezialteam Internationaler Service gerne für Sie beantwortet. Sei es nun Umsatzeuer, Mitarbeiterentsendung oder Verrechnungspreise. Hierzu bieten wir Ihnen gerne unsere Expertise im internationalen Steuerrecht an.

In diesem Newsletter finden Sie folgende Informationen:

  • Umsatzsteuer: Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Zusammenfassende Meldung
  • Mitarbeiterentsendung: Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung
  • Homeoffice im Ausland – Hinweise für Arbeitgeber
  • Betriebsstätten und Verrechnungspreise: Geplante Verschärfung zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen

Sofern sich von Ihrer Seite Fragen ergeben, sei es zu den im Newsletter behandelten Themen oder auch anderen, sprechen Sie uns gerne an.

MTG Newsletter 13/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

mittlerweile hat auch der Topf mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen in Form des Gesetzes seinen Deckel gefunden. Und die nächsten Deckel sind schon angekündigt und kurz vor Umsetzung.

Seit dem 26. Oktober 2022 (bis spätestens 31. Dezember 2024) ist die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 möglich.

Darüber hinaus möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Punkte hinweisen:

  • hohe Erfolgsquote bei Einsprüchen
  • befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen
  • Verluste aus PV-Anlage führen zu gewerblicher Abfärbung
  • Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  • IAP ist seit 26. Oktober 2022 steuerfrei zahlbar
  • Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung

Mandanteninformation Energiewirtschaft E4/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

nach wie vor beherrschen neben den globalen Krisen die Themen Energiesicherheit und Energieversorgung an vorderster Stelle die Tagesordnung der Weltpolitik. Massiv steigende Energiepreise drohen die Energieversorgung insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufenden Energiewende zu einem finanziellen Stresstest für Unternehmen und Letztverbraucher zu machen.

Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat die Bundesregierung angekündigt, schnellstmöglich eine spürbare Entlastung der Strom und Gas beziehenden Unternehmen sowie aller Letztverbraucher über sogenannte Strom- und Gaspreisbremsen zu ermöglichen. Auch die bayerische Staatsregierung will mit einem sogenannten Härtefallfonds auf die steigenden Energiekosten reagieren und ergänzende Entlastungen gewähren. Zusätzlich zu den neuen Förderprogrammen ist der Gesetzgeber auch im Steuerrecht aktiv und schafft neue Entlastungen durch die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Gas und Fernwärme, dem geplanten Nullsteuersatz auf die Lieferung von PV-Anlagen und Batteriespeichern sowie die geplante Änderung im EStG zur Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp.

Gerade vor dem Hintergrund der Energiekrise gewinnt der Ausbau und die Förderung der erneuerbaren Energien durch eine erneute Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bis Anfang 2023 sowie die Förderung von Eigenversorgung und dezentralen Energiekonzepten durch das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2023 an Bedeutung. 

Im Hinblick auf Klimaneutralität startete im September die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Diese fördert den Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien wie auch die Dekarbonisierung von bestehenden Netzen. 

Mit unserem anliegenden Newsletter möchten wir Sie näher zu den aktuellen Themen neue Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), aktueller Stand zur Gas- und Strompreisbremse des Bundes, Härtefallfonds der bayerischen Staatsregierung zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten, Förderung Elektromobilität – wichtige Änderungen beim Umweltbonus ab 2023, die anstehenden Gesetzesnovellierungen des EEG 2023 und KWKG 2023, sowie interessante steuerliche Entlastungen im Energiebereich informieren.

Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/ energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

Mandanteninformation Lohn und Gehalt L3/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

in der heutigen Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen die folgenden aktuellen Themen aus den Bereichen Lohn und Gehalt sowie Sozialversicherung zusammengestellt:

  • Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €
  • Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNR.S)
  • Nochmaliger Hinweis: Elektronische Entgeltunterlagen ab 2022 verpflichtend
  • Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
  • Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch im Jahr 2023
  • Überlassung eines Firmenwagens an den Ehepartner
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 1. Januar 2023 verpflichtend

 

Hier finden Sie unsere aktuelle Mandanteninfo.

Sie haben Fragen oder möchten mehr erfahren? Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Bleiben Sie gesund.

Sondernewsletter zu geplanten Änderungen im steuerlichen Bewertungsgesetz

Erhöhung der Grundbesitzwerte bei Immobilienübertragungen droht! 

Informationen zu den im Jahressteuergesetz 2022 geplanten Änderungen im Bewertungsgesetz

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über die vorgesehenen Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 informieren. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen sollen für Übertragungen (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 in Kraft treten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich auf die Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer bei Ansatz der sog. Ersatzbemessungsgrundlage. Hiervon betroffen sind insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden.

Die geplante Gesetzesänderung führt voraussichtlich zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte. Insbesondere die Einführung von Regionalfaktoren, die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer, die Erhöhung der maßgebenden Wertzahlen und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze werden zu einer Wertsteigerung beitragen.

Die Möglichkeit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens, um den tatsächlich niedrigeren Grundbesitzwert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bleibt künftig weiterhin bestehen.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten, geplanten Änderungen:

  • Mit der vorgesehenen Änderung des Bewertungsgesetzes wird die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärungen nach § 153 BewG (Feststellung Grundbesitzwert) eingeführt. Die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Entgegennahme der Erklärungen auf Seiten des Finanzamtes müssen erst noch geschaffen werden. Bis zur Umsetzung sind die Erklärungen weiterhin in Papierform einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben.
  • Die Mindestwohnfläche für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff wird von bisher 23 m² auf 20 m² herabgesetzt.
  • Die Gesamtnutzungsdauer für „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“, „Wohnungseigentum“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ werden von 70 Jahre auf 80 Jahre erhöht.
  • Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Bewirtschaftungskosten sind nicht mehr nach den Gutachterausschüssen ermittelten Erfahrungssätzen, sondern generell nach den Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzusetzen. Die bisherige pauschale Wertermittlung der Bewirtschaftungskosten (Prozentsatz der Jahresmiete) wird durch eine differenzierte Ermittlung ersetzt. Die Werte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Grundsätzlich sind für die Bewertung die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze maßgebend. Stehen derartige Zinssätze nicht zur Verfügung kommen die gesetzlich festgelegten Zinssätze zur Anwendung. Der Entwurf sieht die Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze vor, was zu höheren Immobilienwerten führen wird. Für das Mietwohngrundstück soll zukünftig z. B. nur noch ein Zinssatz von 3,5% anstelle der bisherigen 5,0% gelten.
  • Für das Sachwertverfahren wird die Bewertungssystematik angepasst. Die auf den Bewertungsstichtag angepassten durchschnittlichen Herstellungskosten sind mit dem neu eingeführten Regionalfaktor (Vorgabe durch Gutachterausschuss) sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Insbesondere in hochpreisigen Ballungsräumen ist durch die Anwendung der Regionalfaktoren eine deutliche Erhöhung der Grundbesitzwerte zu erwarten. Auch hier sollen die Wertzahlen angepasst werden, sodass höhere Immobilienwerte drohen.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals auf Übertragungsstichtage (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sein. Bei Immobilienübertragungen vor Ablauf des 31. Dezember 2022 hat die geplante Gesetzesänderungen somit keine Auswirkungen, es sind die bisherigen Bewertungsregelungen anzuwenden.

Abschließend weisen wir nochmal darauf hin, dass es sich Stand heute um einen Gesetzesentwurf handelt. Es ist aber zu befürchten, dass der Entwurf – ohne große Beachtung und inhaltliche Diskussion – auch umgesetzt wird, da andere Themenfelder im Jahressteuergesetz 2022 derzeit mit mehr öffentlicher und politischer Aufmerksamkeit betrachtet werden.

Sofern Ihrerseits zu den geplanten Neuregelungen noch Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre MTG Wirtschaftskanzlei

 

 

    MTG Newsletter 12/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    aufgrund der steigenden Gaspreise hat die Ampelkoalition am 22. September 2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Dem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat Anfang Oktober 2022 zugestimmt. Zudem ist Ende Oktober 2022 die Möglichkeit der Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 verabschiedet worden.

    Darüber hinaus möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Aspekte hinweisen:

    • unangekündigter Besuch vom Finanzamt
    • Anhebung der Minijob-Grenze auf EUR 520
    • Dienstwagen und Familienheimfahrten
    • Augen auf beim Immobilienverkauf

    MTG Newsletter 11/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    zur Erhöhung der Schlagkraft gegen die Finanzkriminalität wird ein neues Bundesfinanzkriminalamt und eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht geschaffen. Diese sollen gezielt komplexe Fälle der Finanzkriminalität und Geldwäsche aufklären und die erforderliche Expertise bündeln.

    Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

    • Wann der Kindergeldanspruch in Deutschland verloren gehen kann
    • Firmenwagen und Leasingsonderzahlungen
    • Kein Handwerkerbonus bei Belastung auf Verrechnungskonto
    • Erbschaftsteuerfreiheit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen

    und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Mandanteninformation Energiewirtschaft E3/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      selten war das Thema Energiekosten und Entlastungsmöglichkeiten so präsent in den Medien, wie es aktuell der Fall ist. Infolge des Ukraine-Kriegs und des enormen Anstiegs der Energiekosten, hat sich in der Energiewirtschaft vieles verändert und der Faktor Energiekosten hat an Gewichtung deutlich gewonnen. Infolgedessen wurden zahlreiche Entlastungspakete in unterschiedlichen Stufen seitens der Regierung auf den Weg gebracht, von denen erste (wie z.B. der sog. „Tankrabatt“ oder das 9-Euro-Ticket) bereits schon wieder ausgelaufen sind. Am vergangenen Wochenende hat sich die Koalition auf weitere Entlastungsmaßnahmen verständigt und bestehende Maßnahmen verlängert.

      Neben den Entlastungen für die privaten Haushalte wurden auch Entlastungen für Unternehmen auf den Weg gebracht, von denen wir Ihnen mit heutigem Newsletter mit dem Energiekostendämpfungsprogramm ein zentrales Programm für energieintensive Unternehmen vorstellen möchten, für das aktuell noch bis Ende September eine Antragstellung möglich ist. Nach den neuesten Ergebnissen des vergangenen Wochenendes soll dieses Programm bis Dezember 2022 verlängert werden und der Kreis antragsberechtigter Branchen erweitert werden.

      Neben Entlastungsmöglichkeiten wurde mit der neuen Gasumlage jedoch auch eine zusätzliche Belastung für Verbraucher von Gas geschaffen, die ab Oktober zum Tragen kommen wird. Auch hierzu, sowie mit der damit in Verbindung stehenden Umsatzsteuersatzsenkung von 19% auf 7% bringen wir Sie mit dem heutigen Newsletter auf den aktuellen Stand der Dinge.

      Nicht zuletzt sollten in der aktuellen Zeit die angebotenen Förderprogramme für Umrüstungen und Investitionen in Zusammenhang mit der Energiewende nicht außer Acht gelassen werden, weshalb wir Sie zudem in unserem Newsletter über den zweiten Förderaufruf zur Förderung öffentlicher E-Ladesäulen in Bayern informieren möchten.

      Gerade energieintensive Unternehmen sind dazu aufgerufen, die aktuellen Fördermöglichkeiten zu prüfen und zu nutzen, sowie die rasanten Entwicklungen im Auge zu behalten. Neben den neuen und befristeten Entlastungspaketen sollten hierbei auch die bereits schon länger bestehenden Entlastungsmöglichkeiten bei Umlagen und Steuern im Energiebereich (z.B. Befreiung von der Konzessionsabgabe, Umlagenreduzierungen und Strom- und Energiesteuererstattungen) nicht vernachlässigt werden und vollständig ausgeschöpft werden. Auch hierzu wurde am vergangenen Wochenende im Koalitionsausschuss z.B. eine Verlängerung des Spitzenausgleichs in der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr beschlossen.

      Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

      Mandanteninformation Kommunalberatung K2/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      die Sommerpause neigt sich langsam dem Ende zu und wir hoffen, Sie hatten bereits die Möglichkeit, ein wenig zu entspannen und neue Kräfte zu sammeln, denn es stehen gerade im kommunalen Bereich entscheidende Monate bevor: 

      Für viele von Ihnen bleiben nun noch die letzten rund vier Monate des sechsjährigen Übergangszeitraums, um vielleicht noch die letzten erforderlichen organisatorischen Anpassungen zu treffen, damit die Herausforderungen des § 2b UStG dann ab 1. Januar 2023 technisch und fachlich gemeistert werden können.

      Mitten im Endspurt des Übergangszeitraums zu § 2b UStG sind Sie außerdem noch dazu aufgerufen, bis 31. Oktober 2022 Ihren Grundstücksbestand zu sortieren und für die erforderlichen Grundstücke Grundsteuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Daneben gilt es natürlich, das Tagesgeschäft nicht zu vernachlässigen. Bis ebenfalls 31. Oktober 2022 müssen die Steuererklärungen 2021 an die Finanzämter übermittelt werden, wenn die Steuerpflichtigen diese ohne steuerlichen Berater erstellen.  

      Turbulente Zeiten stehen auch in rechtlicher Hinsicht bevor: die aktuell deutlich spürbaren Auswirkungen des Ukraine-Kriegs und damit verbundene Preisschwankungen erschweren kommunale Bauvorhaben enorm und führen dazu, dass bei Vergabeverfahren Besonderheiten zu beachten sind.

      Damit Sie für diese entscheidenden Monate bestmöglich vorbereitet sind, möchten wir Ihnen mit diesem Newsletter über folgende aktuelle Entwicklungen und Themengebiete informieren:

      • Aktuelle Entwicklungen zum § 2b UStG:
        • Konzessionsabgabe und Kommunalrabatt 
        • Besteuerung der Landratsämter 
        • Vorsteuerabzug in der kommunalen Abfallwirtschaft und möglichen weiteren Bereichen 
        • BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 29 UStG 
        • Neue umsatzsteuerliche Erfassungsbögen für juristische Personen öffentlichen Rechts und Organisationseinheiten
      • Grundsteuerreform 2022 / 2025: Relevante Grundsteuerbefreiungen für die öffentliche Hand
      • Ukraine-Krieg und Bauvergaben 

          Bei Fragen stehen wir wie gewohnt gerne zur Verfügung. 

          Passen Sie weiterhin gut auf sich auf.

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