MTG Newsletter 13/2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

mittlerweile hat auch der Topf mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen in Form des Gesetzes seinen Deckel gefunden. Und die nächsten Deckel sind schon angekündigt und kurz vor Umsetzung.

Seit dem 26. Oktober 2022 (bis spätestens 31. Dezember 2024) ist die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 möglich.

Darüber hinaus möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Punkte hinweisen:

  • hohe Erfolgsquote bei Einsprüchen
  • befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen
  • Verluste aus PV-Anlage führen zu gewerblicher Abfärbung
  • Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  • IAP ist seit 26. Oktober 2022 steuerfrei zahlbar
  • Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung

Sondernewsletter zu geplanten Änderungen im steuerlichen Bewertungsgesetz

Erhöhung der Grundbesitzwerte bei Immobilienübertragungen droht! 

Informationen zu den im Jahressteuergesetz 2022 geplanten Änderungen im Bewertungsgesetz

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über die vorgesehenen Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 informieren. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen sollen für Übertragungen (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 in Kraft treten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich auf die Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer bei Ansatz der sog. Ersatzbemessungsgrundlage. Hiervon betroffen sind insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden.

Die geplante Gesetzesänderung führt voraussichtlich zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte. Insbesondere die Einführung von Regionalfaktoren, die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer, die Erhöhung der maßgebenden Wertzahlen und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze werden zu einer Wertsteigerung beitragen.

Die Möglichkeit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens, um den tatsächlich niedrigeren Grundbesitzwert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bleibt künftig weiterhin bestehen.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten, geplanten Änderungen:

  • Mit der vorgesehenen Änderung des Bewertungsgesetzes wird die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärungen nach § 153 BewG (Feststellung Grundbesitzwert) eingeführt. Die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Entgegennahme der Erklärungen auf Seiten des Finanzamtes müssen erst noch geschaffen werden. Bis zur Umsetzung sind die Erklärungen weiterhin in Papierform einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben.
  • Die Mindestwohnfläche für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff wird von bisher 23 m² auf 20 m² herabgesetzt.
  • Die Gesamtnutzungsdauer für „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“, „Wohnungseigentum“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ werden von 70 Jahre auf 80 Jahre erhöht.
  • Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Bewirtschaftungskosten sind nicht mehr nach den Gutachterausschüssen ermittelten Erfahrungssätzen, sondern generell nach den Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzusetzen. Die bisherige pauschale Wertermittlung der Bewirtschaftungskosten (Prozentsatz der Jahresmiete) wird durch eine differenzierte Ermittlung ersetzt. Die Werte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Grundsätzlich sind für die Bewertung die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze maßgebend. Stehen derartige Zinssätze nicht zur Verfügung kommen die gesetzlich festgelegten Zinssätze zur Anwendung. Der Entwurf sieht die Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze vor, was zu höheren Immobilienwerten führen wird. Für das Mietwohngrundstück soll zukünftig z. B. nur noch ein Zinssatz von 3,5% anstelle der bisherigen 5,0% gelten.
  • Für das Sachwertverfahren wird die Bewertungssystematik angepasst. Die auf den Bewertungsstichtag angepassten durchschnittlichen Herstellungskosten sind mit dem neu eingeführten Regionalfaktor (Vorgabe durch Gutachterausschuss) sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Insbesondere in hochpreisigen Ballungsräumen ist durch die Anwendung der Regionalfaktoren eine deutliche Erhöhung der Grundbesitzwerte zu erwarten. Auch hier sollen die Wertzahlen angepasst werden, sodass höhere Immobilienwerte drohen.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals auf Übertragungsstichtage (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sein. Bei Immobilienübertragungen vor Ablauf des 31. Dezember 2022 hat die geplante Gesetzesänderungen somit keine Auswirkungen, es sind die bisherigen Bewertungsregelungen anzuwenden.

Abschließend weisen wir nochmal darauf hin, dass es sich Stand heute um einen Gesetzesentwurf handelt. Es ist aber zu befürchten, dass der Entwurf – ohne große Beachtung und inhaltliche Diskussion – auch umgesetzt wird, da andere Themenfelder im Jahressteuergesetz 2022 derzeit mit mehr öffentlicher und politischer Aufmerksamkeit betrachtet werden.

Sofern Ihrerseits zu den geplanten Neuregelungen noch Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre MTG Wirtschaftskanzlei

 

 

    MTG Newsletter 12/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    aufgrund der steigenden Gaspreise hat die Ampelkoalition am 22. September 2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Dem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat Anfang Oktober 2022 zugestimmt. Zudem ist Ende Oktober 2022 die Möglichkeit der Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 verabschiedet worden.

    Darüber hinaus möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Aspekte hinweisen:

    • unangekündigter Besuch vom Finanzamt
    • Anhebung der Minijob-Grenze auf EUR 520
    • Dienstwagen und Familienheimfahrten
    • Augen auf beim Immobilienverkauf

    MTG Newsletter 11/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    zur Erhöhung der Schlagkraft gegen die Finanzkriminalität wird ein neues Bundesfinanzkriminalamt und eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht geschaffen. Diese sollen gezielt komplexe Fälle der Finanzkriminalität und Geldwäsche aufklären und die erforderliche Expertise bündeln.

    Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

    • Wann der Kindergeldanspruch in Deutschland verloren gehen kann
    • Firmenwagen und Leasingsonderzahlungen
    • Kein Handwerkerbonus bei Belastung auf Verrechnungskonto
    • Erbschaftsteuerfreiheit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen

    und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      Mandanteninformation Energiewirtschaft E3/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      selten war das Thema Energiekosten und Entlastungsmöglichkeiten so präsent in den Medien, wie es aktuell der Fall ist. Infolge des Ukraine-Kriegs und des enormen Anstiegs der Energiekosten, hat sich in der Energiewirtschaft vieles verändert und der Faktor Energiekosten hat an Gewichtung deutlich gewonnen. Infolgedessen wurden zahlreiche Entlastungspakete in unterschiedlichen Stufen seitens der Regierung auf den Weg gebracht, von denen erste (wie z.B. der sog. „Tankrabatt“ oder das 9-Euro-Ticket) bereits schon wieder ausgelaufen sind. Am vergangenen Wochenende hat sich die Koalition auf weitere Entlastungsmaßnahmen verständigt und bestehende Maßnahmen verlängert.

      Neben den Entlastungen für die privaten Haushalte wurden auch Entlastungen für Unternehmen auf den Weg gebracht, von denen wir Ihnen mit heutigem Newsletter mit dem Energiekostendämpfungsprogramm ein zentrales Programm für energieintensive Unternehmen vorstellen möchten, für das aktuell noch bis Ende September eine Antragstellung möglich ist. Nach den neuesten Ergebnissen des vergangenen Wochenendes soll dieses Programm bis Dezember 2022 verlängert werden und der Kreis antragsberechtigter Branchen erweitert werden.

      Neben Entlastungsmöglichkeiten wurde mit der neuen Gasumlage jedoch auch eine zusätzliche Belastung für Verbraucher von Gas geschaffen, die ab Oktober zum Tragen kommen wird. Auch hierzu, sowie mit der damit in Verbindung stehenden Umsatzsteuersatzsenkung von 19% auf 7% bringen wir Sie mit dem heutigen Newsletter auf den aktuellen Stand der Dinge.

      Nicht zuletzt sollten in der aktuellen Zeit die angebotenen Förderprogramme für Umrüstungen und Investitionen in Zusammenhang mit der Energiewende nicht außer Acht gelassen werden, weshalb wir Sie zudem in unserem Newsletter über den zweiten Förderaufruf zur Förderung öffentlicher E-Ladesäulen in Bayern informieren möchten.

      Gerade energieintensive Unternehmen sind dazu aufgerufen, die aktuellen Fördermöglichkeiten zu prüfen und zu nutzen, sowie die rasanten Entwicklungen im Auge zu behalten. Neben den neuen und befristeten Entlastungspaketen sollten hierbei auch die bereits schon länger bestehenden Entlastungsmöglichkeiten bei Umlagen und Steuern im Energiebereich (z.B. Befreiung von der Konzessionsabgabe, Umlagenreduzierungen und Strom- und Energiesteuererstattungen) nicht vernachlässigt werden und vollständig ausgeschöpft werden. Auch hierzu wurde am vergangenen Wochenende im Koalitionsausschuss z.B. eine Verlängerung des Spitzenausgleichs in der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr beschlossen.

      Benötigen Sie zu einem dieser oder auch zu einem anderen energierechtlichen/energiewirtschaftlichen Thema unsere Unterstützung für Ihr konkretes Projekt, dann sprechen Sie uns gerne an.

      Mandanteninformation Kommunalberatung K2/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      die Sommerpause neigt sich langsam dem Ende zu und wir hoffen, Sie hatten bereits die Möglichkeit, ein wenig zu entspannen und neue Kräfte zu sammeln, denn es stehen gerade im kommunalen Bereich entscheidende Monate bevor: 

      Für viele von Ihnen bleiben nun noch die letzten rund vier Monate des sechsjährigen Übergangszeitraums, um vielleicht noch die letzten erforderlichen organisatorischen Anpassungen zu treffen, damit die Herausforderungen des § 2b UStG dann ab 1. Januar 2023 technisch und fachlich gemeistert werden können.

      Mitten im Endspurt des Übergangszeitraums zu § 2b UStG sind Sie außerdem noch dazu aufgerufen, bis 31. Oktober 2022 Ihren Grundstücksbestand zu sortieren und für die erforderlichen Grundstücke Grundsteuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Daneben gilt es natürlich, das Tagesgeschäft nicht zu vernachlässigen. Bis ebenfalls 31. Oktober 2022 müssen die Steuererklärungen 2021 an die Finanzämter übermittelt werden, wenn die Steuerpflichtigen diese ohne steuerlichen Berater erstellen.  

      Turbulente Zeiten stehen auch in rechtlicher Hinsicht bevor: die aktuell deutlich spürbaren Auswirkungen des Ukraine-Kriegs und damit verbundene Preisschwankungen erschweren kommunale Bauvorhaben enorm und führen dazu, dass bei Vergabeverfahren Besonderheiten zu beachten sind.

      Damit Sie für diese entscheidenden Monate bestmöglich vorbereitet sind, möchten wir Ihnen mit diesem Newsletter über folgende aktuelle Entwicklungen und Themengebiete informieren:

      • Aktuelle Entwicklungen zum § 2b UStG:
        • Konzessionsabgabe und Kommunalrabatt 
        • Besteuerung der Landratsämter 
        • Vorsteuerabzug in der kommunalen Abfallwirtschaft und möglichen weiteren Bereichen 
        • BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 29 UStG 
        • Neue umsatzsteuerliche Erfassungsbögen für juristische Personen öffentlichen Rechts und Organisationseinheiten
      • Grundsteuerreform 2022 / 2025: Relevante Grundsteuerbefreiungen für die öffentliche Hand
      • Ukraine-Krieg und Bauvergaben 

          Bei Fragen stehen wir wie gewohnt gerne zur Verfügung. 

          Passen Sie weiterhin gut auf sich auf.

          Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter. 

          MTG Newsletter 10/2022

          Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

          damit die Rückkehr aus dem Urlaub nicht zu einer unangenehmen Überraschung führt, stellt das BMF die neue „Zoll-und-Reise-APP“ kostenlos zur Verfügung.

          Für Klarheit bei Internetkäufen kann künftig auch die „Zoll-und-Post-APP“ sorgen. Beide APP´s verschaffen hoffentlich mehr Durchblick bei den Einfuhrabgaben.

          Spannende Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

          • Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten
          • Betriebsprüfungen dürfen auch bei Klein- und Mittelbetrieben nahtlos aneinander anschließen
          • Vor- und Nachteile der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
          • Zusammenballung von Werbungskosten kann Steuern sparen

          und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

            MTG Newsletter 9/2022

            Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

            die tagtäglichen Diskussionen in allen Medien zu den russischen Gaslieferungen bringen jedes Mal neue beunruhigende Nachrichten und der Gesetzgeber will alle Steuerzahler mit der Energiepreispauschale von EUR 300 bei Laune halten. Zudem schiebt er ganz einfach alle mit der Auszahlung anfallenden Verwaltungskosten auf die Arbeitgeber, wie auch deren Dienstleister ab.

            Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

            • Wann und für wen gibt es die EUR 300 Energiepreispauschale
            • Schwarzer Anzug und Krawatte bleiben Privatvergnügen
            • Antworten auf Zweifelsfragen zum IAB
            • Zuschüsse des Arbeitgebers für Tickets des ÖPNV
            • neue Arbeitshilfe für Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke

            und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.  

              MTG Newsletter 8/2022

              Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

              der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10. Juni 2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.

              Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

              • Fristverlängerungen für Abgabe der Einkommensteuererklärungen
              • Entlastungspakete zur Abmilderung der rasant gestiegenen Energiepreise
              • Energiepreispauschale auf der Zielgeraden
              • Einnahmenüberschussrechnung und 10-Tages-Regel
              • Einheitswertminderung wegen Abgasen?

              und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.  

                Sondernewsletter Energiewirtschaft E2/2022

                 MTG Sondernewsletter zur Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022

                Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

                gerne möchten wir Sie heute näher über die Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 auf null durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage („EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“) informieren.

                Mit dem Ziel einer spürbaren finanziellen Entlastung von Stromverbrauchern hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes am 28. April 2022 die EEG-Umlage abgeschafft.

                Zukünftig ist vorgesehen die Regelungen zur EEG-Umlage vollständig in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) zu überführen und die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu finanzieren. Mit dem EEG-Umlage-Entlastungsgesetz soll nun aber die EEG-Umlage kurzfristig bereits ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben werden.

                Diese kurzfristige unterjährige Veränderung stellt vor allem alle stromliefernden Unternehmen aber auch alle EEG-Umlageschuldner vor zahlreiche Umsetzungsfragen. Der BDEW hat eine Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“ veröffentlicht (abrufbar unter Öffentliche BDEW Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz | BDEW). Nachfolgend haben wir die Kernaussagen der Anwendungshilfe für Sie zusammengefasst und ergänzt:

                1. Auswirkungen auf Stromlieferverhältnisse

                Um sicherzustellen, dass diese unterjährige Entlastung die Letztverbraucher auch erreicht, sieht das EEG-Umlage-Entlastungsgesetz einige Folgeänderungen im EnWG vor, die sich unmittelbar auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Energieversorger und Stromverbraucher auswirken. So sind Lieferanten ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet die Absenkung der EEG-Umlage vollumfänglich an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Pflicht gilt nicht für Neukundenverträge ab dem 1. Juli 2022; hier geht man davon aus, dass die Absenkung der EEG-Umlage bereits bekannt war und bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung gefunden hat. Zugleich besteht das Verbot einer zeitgleichen anderweitigen Preisänderung zum 1. Juli 2022. Dies soll eine transparente und direkt Entlastung von Letztverbrauchern sicherstellen.

                Die Regelungen des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes differenzieren zwischen verschiedenen Vertragsarten und den darin enthaltenen unterschiedlichen Preisanpassungsmöglichkeiten:

                Grundversorgungsverträge (§ 118 Abs. 37 EnWG)
                ▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
                ▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich
                ▪ keine öffentliche Bekanntgabe nach StromGVV erforderlich
                ▪ aber: Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers notwendig

                Sonderkundenverträge mit Preisanpassungsklauseln (§ 118 Abs. 38 EnWG)
                ▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
                ▪ kein fristgebundenes Preisanpassungsschreiben erforderlich

                Sonderkundenverträge ohne einseitiges Preisanpassungsrecht (§ 118 Abs. 39 EnWG)
                ▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022 nur für Verträge, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden
                ▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich

                Um eine möglichst einfache Abwicklung zu gewährleisten kann die Absenkung der EEG-Umlage als Durchlaufposten an die Letztverbraucher weitergegeben werden, ohne dass es eines gesonderten Kundenanschreibens bedarf. Diese Preisänderung löst auch kein Sonderkündigungsrecht seitens des Kunden aus. Eine textliche Ausweisung des ersparten Betrages im Rahmen der nächsten Stromabrechnung in Euro wird vom BDEW empfohlen. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG-Umlage-Entlastungsgesetz insbesondere in den Fällen relevant in denen bei gleichbleibenden monatlichen Abschlagszahlungen die Ersparnis aus dem Wegfall der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 aus der nächsten Rechnung ersichtlich werden muss.

                Um den personellen und wirtschaftlichen Aufwand in Grenzen zu halten, werden wohl die Mehrzahl der Stromversorger keine automatische Anpassung der unterjährigen monatlichen Abschläge vornehmen, sondern die Absenkung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung darstellen.

                Eine gesonderte Zwischenabrechnung zum 1. Juli 2022 ist nicht erforderlich, sondern eine zeitanteilige Abrechnung ist in diesem Fall möglich. Die zeitanteilige Abgrenzung der Verbrauchsmengen kann im Wege der Verbrauchsschätzung erfolgen, sofern keine Zählerstände zum Stichtag der Preissenkung vorliegen. So kann eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung nach den maßgeblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen erfolgen, sofern zum Stichtag kein konkreter Messwert vorliegt bzw. vom Kunden kein Zählerstand mitgeteilt wurde. In der Praxis bieten einige Stromlieferanten ihren Kunden die Möglichkeit freiwillig Zählerstände zum Stichtag abzulesen und die Werte zu übermitteln.

                2. Auswirkungen auf die EEG-Umlageerhebung

                Die bislang geltenden Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage (§§ 60 ff EEG 2021) werden durch die gesetzliche Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 nicht rückwirkend angetastet. Somit sind EEG-Umlageverpflichtete für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 vollumfänglich verpflichtet EEG-Umlage an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
                Erst ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlagepflicht ersatzlos. Vor diesem Hintergrund ist eine Abgrenzung der umlagepflichtigen und der nicht-mehr-umlagepflichtigen Strommengen zum Stichtag 1. Juli 2022 erforderlich. Werden RLM-Messungen oder intelligente Messsysteme verwendet, liegen die erforderlichen Messdaten stichtagsscharf vor. Bei der Erfassung von Messdaten durch konventionelle Messeinrichtungen gibt es die Möglichkeit den EEG-Umlageschuldner zu einer Selbstablesung aufzufordern oder eine rechnerische Abgrenzung nach dem EnWG vorzunehmen. Alternativ im Falle des Fehlens von Messdaten kann der Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber auch eine Schätzung vornehmen. In diesem Fall empfiehlt der BDEW auf die in § 12 Abs. 2 StromGVV geregelte zeitanteilige Aufteilung im Fall von Entgeltänderungen zurückzugreifen.

                Soweit Zähler und Messeinrichtungen nur für die Erfassung EEG-umlagepflichtiger Strommengen notwendig sind werden Sie ab 1. Juli 2022 überflüssig. Es sollte jedoch vor einem Ausbau von Zähler und Messeinrichtungen genau geprüft werden, ob diese nicht aus anderen z.B. EEG- oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich bleiben.

                Die EEG-Umlagepflichtigen Strommengen müssen ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erfasst oder gemeldet werden. Auch die Pflicht zur Mitteilung für die sogenannten Basisangaben nach den §§ 74 Abs. 1 und § 74a Abs. 1 EEG 2021 entfällt. Allerdings bezieht sich der Wegfall der Meldeverpflichtungen ausdrücklich nur auf den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022. Etwaige Meldeverstöße die zeitlich vor diesem Zeitraum begangen wurden lösen nach wie vor die entsprechenden gesetzlichen Sanktionen aus.

                Gerne unterstützen wir Sie bei Detailfragen oder der Umsetzung der EEG-Umlageentlastung zum 1. Juli 2022.

                Bitte sprechen Sie uns an!

                Bleiben Sie gesund.